BPLAN - daten.verwaltungsportal.de · 1097/38 1193 1125/13 2881 125 38 3175 3060 698 182 28 3078...
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Stauraum
kanal Gem
. Grettstadt
Stauraumkanal G
em. G
rettstadt
Wasser R
MG
Wasser R
MG
Wasser RMG
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Wasser RMG
Wasser R
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MG
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MG
Wasser R
MG
Wasser RMG
Wasser RMG
Wasser R
MG
20-KV-Kabel ÜZ
20-KV-Kabel ÜZ
20-KV-Kabel ÜZ
20-KV-Kabel ÜZ
20-KV-Kabel ÜZ
Umverlegung 1-K
V-Kabel 95² Ü
Z
Privat-Kabel
Privat-Kabel Tel
ekom ÜZ
1-KV-Kabel 150² ÜZ
1-KV-Kabel 150² ÜZ
1-KV-Kabel 50² Ü
Z
1-KV-Kabel 95
² ÜZ
1-KV-Kabel 50² ÜZ
1-KV-Kabel 50² Ü
Z
1-KV-Kabel 150² Ü
Z
1-KV-Kabel 50² ÜZ
20-KV-Kabel ÜZ
HsNr
. 7
I
II I
I
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Blumenweg
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Bahnlinie Kitzingen - Schweinfurt
Bahnlinie Kitzingen - Schweinfurt
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1034
St. Peter und Paul
TS
TS
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Wilhelm-Schröder-Straße
Enzianweg
Lindenweg
Jahnstraße
Am Wiesenflecken
Nordstraße
Am Wiesenflecken
Orchideenweg
Gerolzhöfer Straße
Am Wiesenflecken
Bahnhofstraße (Kr SW
28)
Gochsheimer Straße (St 2272)
Gochsheimer Straße (St 2272)
Raiffeisenstraße (Kr SW 28)
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DN 600 B
stark verschmutzt
DN 300 B
stark verschmutzt
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stark verschmutzt
DN 400 B
DN 400 B
DN 400 B DN 400 B
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Tele
kom
Telekom
Telekom
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10,0
best. Feldweg
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II (E+D) SD/WD 38°-48°II (E+I) SD/WD 20°-30°II (E+I) VPD 15°-25°
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0,35
WA II
B
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II (E+I) SD/WD 20°-30°II (E+I) VPD 15°-25°
II (E+I) PD/ZD 10°-15°
Wandhöhe (E+I)max. 6,5 m über OK EGFH
0,35
WA III
C
o
0,6
I (E) SD/WD 20°-30°II (E+D) SD/WD 38°-48°
Wandhöhe (E)max. 3,5 m über OK EGFHWandhöhe (E+D)
max. 3,75 m über OK EGFH
0,35
WA IA
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Neuverlegung 1-K
V-Kabel 95² Ü
Z
6,0
ca. 30,0
Gasleitung Bayernwerk
Gas
leitu
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nwer
k
10,0
B
PRÄAMBELDie Aufstellung des Bebauungsplanes "Innerer Wiesenflecken" Gemeinde Grettstadt erfolgte auf der Grundlage
- des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
- der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 1548)
- der Planzeichenverordnung (PlanzVO 90) vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1509) und
- der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 14. August 2007, zuletzt geändert durch § 3 des Gesetztes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296)
ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN1.0 Nutzungsschablone
A) Art der baulichen Nutzung
B) Zahl der Vollgeschosse, Dachform, Dachneigung
C) Grundflächenzahl GRZ
D) Geschossflächenzahl GFZ
E) max. Wandhöhe
F) Bauweise
2.0 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1-15 BauNVO)Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)Nicht zulässig sind Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 4 Abs. 3 BauNVO).
3.0 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)Grundflächenzahl GRZ
Geschossflächenzahl GFZ
Anzahl der Vollgeschosse (maximal/zwingend):A I (E): Erdgeschoss bei SD/WD 20°-30°II (E+D): Erdgeschoss und Dachgeschoss bei SD/WD 38°-48°
B II (E+D): Erdgeschoss und Dachgeschoss bei SD/WD 38°-48°II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei SD/WD 20°-30°II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei VPD 15°-25°II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei PD/ZD 10°-15°
C II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei SD/WD 20°-30°II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei VPD 15°-25°II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei PD/ZD 10°-15°
4.0 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
Offene Bauweise
Einzelhaus
Baugrenze
5.0 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)Straßenverkehrsflächen(Modellbeispiel: Die genaue lagemäßige Verortung der Straßenraumgliederung ist in der Erschließungsplanungvorzunehmen)
Straßenbegrenzungslinie
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, hier: Verkehrsberuhigter Bereich
Erdweg/best. Feldweg (mit angrenzendem Graben)
6.0 Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbe-seitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maß-nahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken(§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB)
Elektrizität
7.0 Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)Oberirdisch
Unterirdisch
8.0 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)Private Grün- und Freiflächen
Öffentliche Grün- und Freiflächen
9.0 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutzund die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)
Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasser-abflusses, hier: RRT
10.0 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmenzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)
Anpflanzen von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB)
Baumerhalt (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB) auf den Parzellen 41-44 nach Möglichkeit
11.0 Sonstige PlanzeichenUmgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-kungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)Maßnahmen hier: Von Bebauung freizuhaltende Schutzabstände, in denen die in der DIN 18005 "Schallschutz imStädtebau" festgelegten Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) überschritten werden.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Dachform: Satteldach, Walmdach, vesetztes Pultdach, Pultdach, Zeltdach
HINWEISE ZU DEN ZEICHNERISCHEN FESTSETZUNGENVorhandene Haupt- und Nebengebäude
Parzellennummer
Flurstücksnummer
Grenzsteine
Höhenschichtlinien (Meterlinien)
Vorhandene Flurgrenzen
geplante Grundstücksgrenzen
Bemaßung
VERBINDLICHE FESTSETZUNGEN1.0 Allgemeines
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 4,77 ha.
2.0 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)Als Art der baulichen Nutzung wird ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.Nicht zulässig nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.
3.0 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 und § 18 BauNVO)3.1 Grundflächenzahl (GRZ): 0,35
3.2 Geschossflächenzahl (GFZ): 0,6
3.3 Anzahl der Vollgeschosse (maximal/zwingend):A I (E): Erdgeschoss bei SD/WD 20°-30°II (E+D): Erdgeschoss und Dachgeschoss bei SD/WD 38°-48°
B II (E+D): Erdgeschoss und Dachgeschoss bei SD/WD 38°-48°II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei SD/WD 20°-30°II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei VPD 15°-25°II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei PD/ZD 10°-15°
C II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei SD/WD 20°-30°II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei VPD 15°-25°II (E+I): Erdgeschoss und Obergeschoss bei PD/ZD 10°-15°
3.4 HöhenfestsetzungenOK Fertigfußboden im Erdgeschoss max. 50 cm über OK gegenüberliegende öffentliche VerkehrsflächeWandhöhe bei I (E) max. 3,5 m über OK Fertigfußboden EGWandhöhe bei II (E+D) max. 3,75 m über OK Fertigfußboden EGWandhöhe bei II (E+I) max. 6,5 m über OK Fertigfußboden EGDas Maß der Wandhöhe bemisst sich von der OK Fertigfußboden EG bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut.
A
IIII
II / II
E
V
0,35
6,0
C DD
III
F
0,6
F
I
A
o
E
IV
C
HINWEISE1.0 Auffinden von Bodendenkmälern (Art. 8 DSchG)
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine bekannten Bau- und Bodendenkmäler. Am nordöstlichen Rand des Geltungsbe-reiches angrenzend befindet sich das Bodendenkmal D-6-6027-0164 (Siedlung der jüngeren Laténezeit, der römischen Kai-serzeit und des frühen Mittelalters). Dessen Ausdehnung nach Süden bzw. Südwesten ist unbekannt. Entsprechend ist in derErschließungsplanung eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 7.1 DSchG erforderlich. Weiter ist im Zuge der Erschlies-sung bei der Oberbodenabgrabung die Fundsituation im Bereich der Erschließungsstraßen zu beobachten. Dies ist frühzeitigim Rahmen der Erschließungsplanung mit dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen. Die Oberbodenabtragung sollteaus süd- bzw. südwestlicher Richtung her an das Bodendenkmal nähernd erfolgen. Abhängig von der Fundsituation sind mög-licherweise weitergehende Schritte mit dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen. Entsprechend ist zur Sicherung vonobertägig nicht mehr sichtbaren Bodendenkmälern auf folgendes hinzuweisen:Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehördeoder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer desGrundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Ver-pflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsver-hältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzei-ge unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortset-zung der Arbeiten gestattet.
2.0 Telekom, Stellungnahme vom 25.04.2016Im östlichen Teilbereich verläuft auf dem Flurstück Fl.Nr. 2988 eine oberirdische Telekommunikationsleitung der DeutschenTelekom GmbH. Nach Auskunft der Deutschen Telekom Technik GmbH, mit E-Mail vom 25.04.2016, wird die oberirdische Ka-bellinie bei Bedarf umgelegt. Die Kosten für den Umbau trägt die Telekom. Die notwendigen Umlegung ist rechtzeitig zusam-men mit der Deutschen Telekom Technik GmbH abzustimmen.
3.0 Unterfränkische Überlandzentrale eGIm südlichen Teilbereich verläuft entlang des bestehenden Feldweges eine unterirdische 20-KV-Kabelleitung der Unterfränki-schen Überlandzentrale eG. Diese ist auf den Flurstücken Fl.Nr. 70 und 3012 mittels beschränkter persönlicher Dienstbarkeitgrundbuchamtlich gesichert. Entsprechend der vorliegenden grundbuchamtlichen Sicherung ist eine Bebauung mit Gebäudenund eine Bepflanzung von Bäumen und Sträuchern in einem Abstand von 1,0 m beiderseits der Kabeltrasse zu unterlassen.Dabei ist vor der Errichtung von Einfriedungen, durch welche sich eine Näherung von weniger als 1,0 m ergibt, die Unterfrän-kische Überlandzentrale eG zu verständigen, um eine Gefährdung der Betriebssicherheit des Kabels zu vermeiden.
4.0 Bayernwerk AGIm nordöstlichen Bereich, im Bereich der Straße "Am Wiesenflecken" verläuft eine Gasleitung der Bayernwerk AG. DerSchutzzonenbereich beträgt 1,0 m beiderseits der Leitungsachse.
5.0 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (§ 44 BNatSchG)Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5BNatSchG sind durchzuführen:
V 1 Rodung von GehölzenZum Schutz gehölz- und höhlenbrütender Vogelarten sind Gehölze nur außerhalb der Vogelbrutzeit im Winterhalbjahr, vom01.Oktober bis einschließlich 28.Februar, zu roden.Die Rodung von alten Bäumen mit Baumhöhlen darf nur vom 01.10. bis 31.10. eines Jahres und somit außerhalb der Fort-pflanzungs- und Überwinterungszeit von Fledermäusen stattfinden. Bei Rodungen von Höhlenbäumen außerhalb dieses Zeit-raums, hat unmittelbar vor der Fällung eine Kontrolle der Höhlen auf Fledermausbesatz durch einen Fachmann zu erfolgen.
V 2 Bauzeitbeschränkung BodenbrüterDie Baufeldräumung hat zum Schutz von Bodenbrütern ausschließlich außerhalb der Hauptbrutzeiten von Vögeln (Zeitenohne Vogelbrut 01.10. - 28.02.) zu erfolgen. Bei einem Baubeginn innerhalb der Vogelbrutzeit ist die Ackerfläche ab März biszum Baubeginn als Schwarzbrache zu halten. Hierzu ist ein regelmäßiger Umbruch alle 4 Wochen nötig. Grünflächen undSaumstrukturen sind ab März bis zum Baubeginn im 4-wöchigen Rhythmus zu mähen.
V 3 Rückbau von GebäudenDie bestehenden Gebäude im Geltungsbereich sind nur vom 01.10. bis 31.10. eines Jahres und somit außerhalb der Fort-pflanzungs- und Überwinterungszeit von Fledermäusen rückzubauen. Findet der Rückbau außerhalb dieses Zeitraums statt,sind die Gebäude vorher auf Fledermausbesatz zu prüfen.
6.0 Grund- bzw. StauwasserIm Geltungsbereich ist mit oberflächennahem Grund- bzw. Stauwasser zu rechnen.Bei Gebäuden, die in den Untergrund eingreifen, sind deshalb Maßnahmen zur Abdichtung gegen von außen drückendesWasser und aufsteigendes Sickerwasser (z.B. "weiße Wanne") zu empfehlen.Die genaue Lage des anstehenden Grundwasserspiegels ist nicht bekannt. Es ist daher unerlässlich, die Untergrundverhält-nisse für jedes Bauvorhaben mittels Bohrung zu erkunden.
7.0 Vermeidung von RauchgasbelästigungenZur Vermeidung von Rauchgasbelästigungen sind bei der Umsetzung von Bauvorhaben die Vorgaben der Verordnung überkleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) zu beachten.
8.0 Ableitung von Niederschlags-, Drän-, Stau- und SchichtwasserBei Planung, Bemessung und Bau von Anlagen zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser sind die Vorgaben ein- schlägiger Merkblätter und Regelwerke (ATV/DVWK Merkblätter) zu beachten, insbesondere des DWA-Merkblatt 153 "Hand-lungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser".Drän-, Stau- und Schichtwasser darf nicht dem Schmutzwasserkanal und auch nicht dem Oberflächenwasserkanal zugeführtwerden.
9.0 WerbeanlagenBei der Errichtung von Werbeanlagen sind die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung zu beachten.
10.0 Bayerischer Bauernverband - Stellungnahme vom 17.08.2016Durch die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist insbesondere zur Erntezeit mit Staub- bzw. Geruchsimmis-sionen zu rechnen.
VERFAHRENSVERMERKE1.0 Der Gemeinderat hat am 28.10.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Innerer Wiesenflecken" beschlossen. Die Ge-
meinde hat sich für eine Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ausgesprochen. Der Aufstellungs-beschluss wurde am 06.11.2015 ortsüblich bekanntgemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).Der Gemeinderat hat am 22.06.2016 die Billigung und Auslegung des Bebauungsplanentwurfes mit Begründung i.d.F. vom23.06.2016 beschlossen. Dieser wurde gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25.07.2016 bis 22.08.2016 öffentlich ausge-legt. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 15.07.2016 ortsüblich bekanntgemacht. Die Beteiligung der Behörden undsonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 25.07.2016 bis 22.08.2016.
2.0 Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung i.d.F. vom 09.11.2016 hat gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom28.11.2016 bis 02.01.2017 erneut öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der erneuten Auslegung wurden am 18.11.2016 orts-üblich bekanntgemacht. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 BauGB er-folgte erneut vom 28.11.2016 bis 02.01.2017.
3.0 Am 18.01.2017 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit Begründung in der Fassung vom 18.01.2017 als Satzung(§ 10 Abs. 1 BauGB).
4.0 Die Satzung über den Bebauungsplan wurde am 24.01.2017 ausgefertigt.
Ausgefertigt:
Grettstadt, den . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Ewald Vögler, Erster Bürgermeister
5.0 Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am 27.01.2017 gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt-gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan "Innerer Wiesenflecken" in Kraft getreten.
Grettstadt, den . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Ewald Vögler, Erster Bürgermeister
B
VI
4.0 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)Im Planteil ist die offene Bauweise gemäß § 22 BauNVO festgesetzt.
Als Bauform sind Einzelhäuser zulässig.
Die max. Anzahl von Wohneinheiten wird auf 2 WE je Einzelhaus festgesetzt.
Die Standorte für die Bebauung sind durch die Baugrenzen festgelegt.Bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayBO sind außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig.
5.0 Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)Die Abstandsflächen sind nach Art. 6 BayBO einzuhalten.
6.0 Nebenanlagen, Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Garagen und Carports sind freistehend oder am Haus angebaut zugelassen. Kellergaragen sind nicht zulässig.
Garagen und Carports sind dem Hauptgebäude in Material, Farbe und Gestaltung anzugleichen. Abweichend vom Hauptge-bäude sind Flachdächer zugelassen. Eine Begrünung wird empfohlen. Grenzgaragen bzw. Carports, die mit der Nachbargara-ge/-carport zusammengebaut werden, müssen in gestalterischer Hinsicht und in ihren Abmessungen eine bauliche Einheit bil-den, wobei die erstgestattete bzw. bei Genehmigungsfreiheit die ersterrichtete die Gestaltung vorgibt.
Vor den Garagen und Carports ist ein Stauraum von 5,0 m einzuhalten.
Die Befestigung von Garageneinfahrten, Hofflächen und sonstigen Flächen ist mit einem wasserdurchlässigen Pflastersystemmit einer Versickerungsfähigkeit von mind. 300 l/s und ha zulässig. Die Versickerungsfähigkeit des Pflastersystems ist aufden Durchlässigkeitswert des Untergrundes anzupassen. Eine wasserundurchlässige Versiegelung von Garageneinfahrten,Hofflächen und sonstigen Flächen ist untersagt.
7.0 Stellplätze (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 47, 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO)Auf allen Baugrundstücken sind je Wohneinheit mindestens 2 KFZ-Stellplätze zu errichten, wobei der Stauraum vor den Gara-gen und Carports nicht angerechnet wird.Dabei darf der Parkstreifen/Fußweg nur durch eine Zufahrt je Bauparzelle unterbrochen werden. Die genaue lagemäßige Ver-ortung der Straßenraumgliederung und die maximal mögliche Breite der Zufahrten sind in der Erschließungsplanung vorzu-nehmen.
8.0 Führung von Versorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)Versorgungsleitungen sind unterirdisch zu führen.
9.0 Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)
9.1 Die Gebäude sind grundsätzlich als Putzbauten zu erstellen. Sichtbetonoberflächen, Sichtmauerwerk sowie Metall- und Holz-verkleidungen sind in Teilbereichen zulässig. Dacheindeckungen, Fassaden sowie Regenrinnen aus/mit Kupfer, Zink, Alu undBlei oder anderen Blecharten sowie Metallbaumaterialien sind nur zugelassen, wenn diese durch Beschichtung, dauerhafteLackierung oder in ähnlicher Weise gegen Verwitterung oder Auswaschungen geschützt sind, so dass das Niederschlagswas-ser nicht durch Metallrückstände belastet wird. Grundsätzlich sind keine grellen, fernwirkenden Farben zugelassen, sondernnur sog. Erdfarben. Darüber hinaus sind Gebäude auch mit Holzfassade zulässig.
9.2 DacheindeckungDächer sind als Sattel-, Walm-, versetztes Pult-, Pult- oder Zeltdach auszuführen.Zulässig ist eine Dacheindeckung in roter, brauner oder anthrazitgrauer Farbgebung sowie extensiv begrünte Dächer.
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie (Photovoltaik, Solarthermie) sind auf den Dachflächen zulässig und werden ausdrück-lich empfohlen.
9.3 DachaufbautenDachgauben sind nur bei Sattel- und Walmdächern (E+D) zulässig.
10.0 Grünordnerische Maßnahmen und Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB)Alle Pflanzungen auf öffentlichen und privaten Pflanzflächen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Verlust sind siegleichartig und -wertig zu ersetzen.
10.1 Öffentliche Grün- und Freiflächen sowie PflanzgeboteBei Neuansaaten und Neuanpflanzungen ist ausschließlich standortgerechtes und heimisches Saat- und Pflanzgut zu verwen-den.
Der Einsatz von Düngemitteln, Herbiziden, Bioziden und Rodentiziden ist auf öffentlichen Freiflächen nicht zulässig.
Zur Begrünung des Baugebiets sind im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen hochstämmige Straßenbäume anzupflanzen. DasEinzelpflanzgebot ist hinsichtlich der Anzahl der Straßenbäume zwingender Bestandteil der Bebauungsplanung. Die exaktenStandorte sind im Rahmen der Erschließungsplanung vorzusehen. Die Bäume sind entsprechend der Artenliste 1 zu pflanzen.
Auf der öffentlichen Grünfläche im Norden des Baugebietes ist durch Ansaat einer autochthonen, artenreichen Saatgutmi-schung der Herkunftsregion 11 "Südwestdeutsches Bergland" mit einer ein- bis zweimaligen Mahd im Jahr eine extensiv ge-nutzte, blütenreiche Wiese, frischer bis mäßig trockener Standorte zu entwickeln. Zwischen den Bauparzellen und der Wie-senfläche ist als Trenngrün ein 8,0 m breiter Gehölzstreifen anzulegen. Hierzu sind 5-reihige Strauchhecken aus standort-gerechten, einheimischen Arten entsprechend der Artenliste 3 zu pflanzen. Alle 20 bis 30 m sind die Heckenzüge zu unterbre-chen und die Lücken gemäß der Darstellung im Bebauungsplan mit Laubbäumen entsprechend der Artenliste 1 zu über-stellen.Pflanz- und Reihenabstand Sträucher: 1,5 mPflanzabstand Bäume: 10,0 m
10.2 Private Grün- und Freiflächen sowie PflanzgeboteBei Neuanpflanzungen ist möglichst standortgerechtes und heimisches Saat- und Pflanzgut zu verwenden.
Entlang der Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen bzw. zur freien Landschaft sind Hecken und geschlossene Pflanzungenaus Nadelgehölzen (z. B. Chamaecyparis, Thuja etc.) nicht zugelassen.
Je 450 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein großkroniges Laubgehölz, oder alternativ 2 Obstgehölze entsprechend denArtenlisten 1 und 2 zu pflanzen.
Der Walnussbaum auf Bauparzelle 41 sowie die weiteren Baum- und Gehölzbestände auf den Bauparzellen 41 bis 44 sindnach Möglichkeit dauerhaft zu erhalten und während der Bauphase zu schützen. Bei Erhalt von mindestens einem großkroni-gen Laubgehölz oder alternativ zwei Obstgehölzen je 450 m² Grundstücksfläche kann das oben genannte private Pflanzgebotentfallen. Besteht nicht die Möglichkeit mindestens ein großkroniges Laubgehölz oder alternativ zwei Obstgehölze je 450 m²Grundstücksfläche zu erhalten, ist das festgesetzte private Pflanzgebot zur Pflanzung von Laubgehölzen oder Obstgehölzen,zu befolgen.
Im Westen der Bauparzellen 2, 3 und 4 ist als Eingrünung und Abschirmung zur angrenzenden Lagerhalle eine 2-reihigeStrauchhecke aus standortgerechten, einheimischen Arten entsprechend der Artenliste 3 zu pflanzen.
10.3 Auswahllisten standortgerechter Gehölzarten für PflanzgeboteDie Gehölzlisten beinhalten standortgerechte und heimische Arten zur Begrünung des Baugebietes. Die angegebenen Pflanz-qualitäten sind einzuhalten.
Empfohlene Pflanzen zur Auswahl:
Artenliste 1: Klein- bis Großkronige LaubgehölzePflanzmindestgröße Privates Pflanzgebot: Hochstamm, 3xv., StU 12/14Pflanzmindestgröße Gehölzstreifen nördliche Grünfläche: Hochstamm, 3xv, StU 12/14Pflanzmindestgröße Straßenbäume: Hochstamm, 3xv., StU 16/18
Acer campestre Feld-AhornAcer platanoides Spitz-AhornAcer pseudoplatanus Berg-AhornBetula pendula HängebirkeCarpinus betulus HainbucheFagus sylvatica Rot-BucheFraxinus excelsior Gewöhnliche EschePrunus avium Vogel-KirschePrunus padus Trauben-KirschePyrus pyraster Wild-BirneQuercus petraea Trauben-EicheQuercus robur Stiel-EicheSorbus aucuparia EberescheTilia cordata Winter-LindeUlmus div. spec. Ulme
Artenliste 2: ObstgehölzePflanzmindestgröße: Hochstamm, 3xv., StU 8/10
Apfel-Sorten„Kaiser Wilhelm“, „Goldparmäne“, „Landsberger Renette“, „Ontario“, „Brettacher“, „Weißer Klarapfel“
Birnen-Sorten„Klapps Liebling“, „Frühe Dechantsbirne“, „Gute Luise“, „Hänselbirne“
Kirsch-Sorten„Burlat“, „Große Schwarze Knorpel“, „Hedelfinger“, „Große Prinzessinnenkirsche“, „Maikirsche“, „Ochsenherzkirsche“,"Türkine“
Zwetschgen-Sorten„Bühler Frühzwetschge“, „Hauszwetschge“, „Augustzwetschge“, „Lukas Frühzwetschge“
Artenliste 3: Sträucher (Privates und öffentliches Flächenpflanzgebot)Pflanzmindestgröße: Str., 2xv., 60-100
Cornus mas KornelkirscheCornus sanguinea HartriegelCorylus avellana HaselnussCrataegus monogyna WeißdornLigustrum vulgare LigusterPrunus spinosa SchleheRosa canina HundsroseSambucus nigra HolunderViburnum lantana Schneeball
10.4 VollzugsfristenDie öffentlichen Begrünungsmaßnahmen sind zum nächstmöglichen Pflanztermin, nach Abschluss der Erschließungsarbeiten,planmäßig, vollständig und fachgerecht durchzuführen.
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen auf Privatflächen sind innerhalb eines Jahres nach Bezugsfertigkeit abzu- schließen.
10.5 AbständeBei Pflanzungen sind die Vorgaben des jeweiligen Versorgungsträgers sowie Grenzabstände entsprechend des aktuellenNachbarschaftsgesetzes zu berücksichtigen.
11.0 Einfriedungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO)Einfriedungen sind grundsätzlich dem Geländeverlauf anzupassen und in Höhe und Ausführungsart mit den benachbartenEinfriedungen abzustimmen. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, Wegen, Gräben und Grünflächen hin darf die Höhe von Ein-friedungen in den Baugebieten 1,3 m nicht überschreiten.
12.0 Geländegestaltung (Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)Bei Aufschüttungen und Abgrabungen auf den Baugrundstücken darf der natürliche Geländeverlauf nicht wesentlich verän-dert werden. Aufschüttungen und Abgrabungen zum notwendigen Geländeausgleich des Baugrunds sind maximal bis zurOberkante der nächstgelegenen Straßenverkehrsfläche zulässig. Darüber hinaus weitergehende Abgrabungen auf demGrundstück sind nur bis zu einer Höhe von 0,5 m zulässig.Durch Aufschüttungen und Abgrabungen entstehende Höhenunterschiede zu Nachbargrundstücken sind durch bepflanzteBöschungen (mind. 1:1,5), Stützmauern oder Gabionen auf dem Baugrundstück auszugleichen.
13.0 Bewegliche Abfallbehälter(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO)Bewegliche Abfallbehälter (z.B. Mülltonnen) sind in Garagen, Nebengebäuden oder anderen geschlossenen Nebenanlagen
abzustellen. Dies gilt nicht, wenn diese vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind (z.B. aufgrund Bepflanzung).
3
223
2986
5
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Gemeinde Grettstadt156054
gepr. am Namegeänd. am Name
Anlage
Name:
Proj. Nr.
Plan - Nr.Tag:
Haßfurther04.2016
geänd.gepr.gez.entw. Schlichting
ÄnderungenNr.
Schweinfurt
Bebauungsplan
Vorhaben:
Maßstab:
Landkreis:
1 : 1.000
Vorhabensträger:
97508 Grettstadt
Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung
Hauptstraße 1Gemeinde Grettstadt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Datum, Unterschrift)
Entwurfsverfasser:
23.06.2016(Datum, Unterschrift). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Übersichtslageplan 1:10.000
04.201604.2016
Schlichting"Innerer Wiesenflecken" Grettstadt
09.11.16 Schlichting09.11.16 Haßfurther1. Einarbeitung Stellungnahmen TÖB gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
18.01.17 Schlichting18.01.17 Haßfurther2. Einarbeitung Stellungnahmen TÖB gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB